Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen des Wunderkind® Instituts (nachfolgend „Personalberatung“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

§2 Zustandekommen des Vertrags
Ein Vertrag mit der Personalberatung kommt zustande, wenn der Auftraggeber den gesonderten Beratervertrag unterschrieben hat oder die Personalberatung einen konkreten Auftrag in Textform bestätigt hat.

§ 3 Leistungen der Personalberatung
Die Personalberatung vermittelt hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. Die Personalberatung stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Personalberatung eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Personalberatung dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.

§ 4 Leistungen bzw. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalberatung alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2) Die dem Auftraggeber von der Personalberatung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat der Personalberatung unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i. S. d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist der Personalberatung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.

(5) Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchenden Unternehmen präsentieren, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.

(6) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalberatung alle für die Erbringung einer Onboarding-Tätigkeit übernommen Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(7) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalberatung alle für die Erbringung einer Interimstätigkeit übernommenen Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

§ 5 Honorar

(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar ein Drittel des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag bzw. Contingency).

(2) Bei einem Festauftrag (Retainer) zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in drei gleichen Raten fällig: 1. bei Auftragserteilung, 2. bei der Präsentation von Kandidaten und 3. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.

(3) Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Provisionen, Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt an Hand der normalerweise zu erwartenden oder nach der üblichen Vergütung.

(4) Wird innerhalb von 24 Monaten

  • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die               Personalberatung oder
  • im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalberatung oder
  • nach einem durch die Personalberatung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder
  • nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung

 

durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Personalberatung eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

(5) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch die Personalberatung vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalberatung den Kandidaten vorgestellt hat.

(6) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

(7) Die Vergütung für Interimslösungen werden individuell und je nach Anspruch der Tätigkeit mit dem Auftraggeber vereinbart.

 § 6 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

(1) Die Personalberatung rechnet – sofern nicht ein anderes zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.

(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers ist die Personalberatung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von der Personalberatung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
 
§ 7 Ersatzbemühungen

Kündigt oder wird ein von der Personalberatung für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat innerhalb von 3 Monaten durch den Auftraggeber gekündigt, wird die Personalberatung sich bemühen, einen Ersatz zu finden. Die Personalberatung verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis bzw. das andere Vertragsverhältnis nicht antreten sollte. Hierfür wird dem Auftraggeber jeweils kein erneutes Honorar in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Kündigungsrecht

(1) Verträge, die die Personalvermittlung zum Gegenstand haben, können vom Auftraggeber jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Personalberatung während der Auftragsdauer vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Auftrags zustande, so wird das vereinbarte Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

(2) Alle anderen Verträge können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
 
§ 9 Datenschutz

(1) Die Personalberatung verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über die Personalberatung verpflichtet.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zum vertraulichen Umgang mit den über die Personalberatung erlangten personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs 1 lit. f) DSGVO. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung einer Zusammenarbeit.

(3) Alle Personalunterlagen der Bewerber, die in deren Auftrag dem Arbeitgeber von der Personalberatung zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum der Personalberatung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Personalunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen des/der vermittelten, d.h. eingestellten, Bewerbers/Bewerberin, unverzüglich an die Personalberatung zurückzugeben.

(4) Ausführliche Informationen und Hinweise zum Datenschutz sind in den gesonderten Datenschutzbestimmungen der Personalberatung geregelt.
 
§ 10 Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

(1) Ein Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber (Auftraggeber bzw. ein dem Auftraggeber in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter oder Muttergesellschaft) und dem vermittelten Arbeitnehmer zustande gekommen ist. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis schon vor Arbeitsantritt des vermittelten Arbeitnehmers kündigt.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf tatsächliche Vermittlung. Die Personalberatung übernimmt auch keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Bewerber, als auch für die Arbeitgeber.

(3) Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit der Personalberatung ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.

(4) Eigenschaften oder Qualifikationen der Bewerber, die Qualität und Güte der Arbeitsleistung sowie die schriftlichen oder mündlichen Angaben der Bewerber sind keine Zusicherungen der Personalberatung. Eine Überprüfung der vom Bewerber gemachten Angaben obliegt allein dem Arbeitgeber. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Bewerber sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber der Personalberatung schließen eine Haftung der Personalberatung vollständig aus.
Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Der Bewerber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber die alleinige Verantwortung für seine Auswahlentscheidung.

(5) Die Personalberatung übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit im Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen.

(6) Für unentgeltliche Leistungen der Personalberatung und bei angeforderten Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart waren, wird keine Haftung übernommen.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Personalberatung sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, die Personalberatung, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Personalberatung nur, wenn sie gegen die zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Vertragspflichten verstoßen hat.
Die Haftung beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der vertraglich geschuldeten Leistung typischerweise zu erwarten sind.
Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie durch die Personalberatung oder für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung der Sitz der Personalberatung.

(3) Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln.